Wie können Solaranlagen auf oder an Kulturdenkmälern angebracht werden, ohne die historische Bausubstanz und das einheitliche Erscheinungsbild von Gebäuden, Dachlandschaften und Ortsbildern nachhaltig zu beeinträchtigen?
Mit der aktuell erschienen Handreichung „Solaranlagen auf denkmalgeschützten
Gebäuden“ ergänzt und erläutert das Landesamt für Denkmalpflege Hessen die
„Richtlinie für Denkmalbehörden im Hinblick auf die Genehmigung von Solaranlagen an
bzw. auf Kulturdenkmälern“ des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst
vom 6. Oktober 2022. Die Handreichung enthält Hinweise und Anregungen für
denkmalverträgliche Lösungen bei der An- und Aufbringung von Solaranlagen auf
Kulturdenkmälern, skizziert den Genehmigungsprozesses und benennt Kriterien, die bei
der Wahl der Module und der Anbringung bedacht werden müssen. Neben allen
Personen, die das Eigentum an einem Kulturdenkmal innehaben, wendet sich die
Handreichung auch an Planende im Bereich der Denkmalpflege, der Altbausanierung
und der Stadtentwicklung.
Nach den Maßgaben der neuen Richtlinie können Anträge nur dann abgelehnt werden,
wenn das Kulturdenkmal durch die Anbringung einer Solaranlage erheblich beeinträchtigt
wäre. Doch selbst dann müssen die Behörden genehmigungsfähige Alternativen auf
Nebengebäuden oder weniger einsichtigen Dachflächen finden. Auch die Art und
Beschaffenheit der Anlage spielt dabei eine wichtige Rolle. Besonders viel
Fingerspitzengefühl etwa ist bei ortsbildprägenden Gesamtanlagen oder bei Gebäuden
erforderlich, deren Substanz oder Statik durch die Anbringung einer Solaranlage
gefährdet wäre.
Die Handreichung „Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden“ ist hier abrufbar.
Der Wortlaut der „Richtlinie für Denkmalbehörden im Hinblick auf die Genehmigung von
Solaranlagen an bzw. auf Kulturdenkmälern“ des Hessischen Ministeriums für
Wissenschaft und Kunst vom 6. Oktober 2022 ist hier einsehbar.